Führerscheinklassen
Du bist verwirrt von den vielen Führerscheinklassen? Das geht nicht nur Dir so! Deshalb wollen wir etwas Licht ins Dunkel bringen und haben die "Fahrerlaubnisklassen" zusammengestellt.
Motorrad-Klassen

| Klasse | | Beschreibung |
|---|---|---|
| A unbeschränkt |
Direkteinstieg ab 25 Jahre für Krafträder mit und ohne Beiwagen über 25 kW (34 PS) oder einer Leermasse von weniger als 6,25 kg pro kW. Eingeschlossene Klassen: A beschränkt, A1, M |
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| A beschränkt |
Krafträder mit und ohne Beiwagen bis max. 25 kW (34 PS) und einer Leermasse von mindestens 6,25 kg pro kW, (nach 2-jähriger Fahrpraxis ohne weitere Ausbildung und Prüfung unbegrenzt) Eingeschlossene Klassen: A1, M Mindestalter: 18 Jahre |
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| A1 | Leichtkrafträder max. 125 ccm Hubraum, max. 11 kW Motorleistung. Inhaber der Fahrerlaubnis-Klasse A1 dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur mit Leichtkrafträdern fahren, deren bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h gedrosselt ist. Eingeschlossene Klassen: M Mindestalter: 16 Jahre |
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| Mofa |
Maximal 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, einsitzig, Elektro- oder Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum Mindestalter: 15 Jahre |
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| M | (Moped, Mokick bis max. 50 ccm und max. 45 km/h) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Elektromotor oder Hilfsmotor bis 50 ccm Hubraum und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h Mindestalter: 16 Jahre Eingeschlossene Klassen: L |
PKW-Klassen
| Klasse | | Beschreibung |
|---|---|---|
| B | Kraftfahrzeuge ausgenommen Krafträder bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre mit Begleitperson) |
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| BE | Kraftfahrzeuge der Klasse B, mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen). Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre mit Begleitperson) |
LKW-Klassen
| Klasse | | Beschreibung |
|---|---|---|
| C | Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse Eingeschlossene Klassen: C1 Mindestalter: 18 Jahre. Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre, oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz mitgeführt wird. Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig |
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| CE | (Lastzüge und Sattelzüge) Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (nach oben keine Beschränkung) und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse Eingeschlossene Klassen: C1E, BE, T, bei Besitz von D1: D1E, bei Besitz von D: DE Mindestalter: 18 Jahre. Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz mitgeführt wird. Vorbesitz Führerscheinklasse C notwendig |
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| C1 | Kraftfahrzeug mit mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse Mindestalter: 18 Jahre. Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz mitgeführt wird. Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig |
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| C1E | Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse C1 und Anhänger (max. 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse) Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die Gesamtmasse des Anhängers darf nicht größer sein als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe der beiden zulässigen Gesamtmassen nicht größer als 12 t. Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von D1: D1E Mindestalter: 18 Jahre. Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz mitgeführt wird. Vorbesitz Führerscheinklasse C1 notwendig |
Omnibus-Klassen
| Klasse | | Beschreibung |
|---|---|---|
| D | Omnibusse mit mehr als 16 Fahrgastplätzen und mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse Eingeschlossene Klassen: D1 Mindestalter: 21 Jahre Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig |
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| DE | Omnibusse mit mehr als 16 Fahrgastplätzen und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse Eingeschlossene Klassen: D1E, BE, bei Besitz von C1: C1E Mindestalter: 21 Jahre Vorbesitz Führerscheinklasse D notwendig |
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| D1 | Omnibusse mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen - auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse Mindestalter: 21 Jahre Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig |
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| D1E | Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse D1 und Anhänger (max. 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse) Bus mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen - mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von C1: C1E Mindestalter: 21 Jahre Vorbesitz Führerscheinklasse D1 notwendig |
L,T-Klassen
| Klasse | | Beschreibung |
|---|---|---|
| L | Zugmaschinen (Traktoren) in der Land- und Forstwirtschaft bis 32 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, auch mit Anhänger (dann Höchstgeschwindigkeit 25 km/h); Stapler (auch mit Anhänger), selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit Eingeschlossene Klassen: Mofa Mindestalter: 16 Jahre |
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| T | Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern) Eingeschlossene Klassen: L, M, S Mindestalter: 16 Jahre. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Zugmaschinen bis 40 km/h. |

